Zur Anwendung englischen Erbrechts im deutschen Erbscheinverfahren
Das OLG Düsseldorf hatte zu beurteilen, ob ein nach englischem Recht bestellter „administrator“ – hier der überlebende Ehemann einer in England verstorbenen deutschen Staatsangehörigen – einen deutschen Erbschein für das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen seiner Ehefrau beanspruchen kann. Im Fokus stand damit die Übertragbarkeit englischer Nachlassstrukturen und die Behandlung der besonderen Treuhandstellung des „administrator“ im System des deutschen Erbscheinverfahrens.
Die Erblasserin lebte seit Jahren mit ihrer Familie in England, hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet und verfügte über Vermögen sowohl in Deutschland (Geld, Wertpapiere, Anteil an einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz) als auch im Vereinigten Königreich. Der Ehemann wurde in England zum „administrator“ bestellt und beantragte in Deutschland einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte, weil nach englischem Recht die rechtliche Nachfolge auf den „administrator“ übergeht.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag zunächst ab und forderte den Nachweis, dass kein unbewegliches Inlandsvermögen existiere. Das OLG korrigierte diese Sicht: Der Antragsteller müsse keinen Negativbeweis über das Fehlen von Immobilien erbringen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen. Für das bewegliche Inlandsvermögen, zu dem auch der Anteil an der Erbengemeinschaft zählt, sei nach englischem Recht ausschließlich der „administrator“ nach außen hin rechtsinhabender Nachlassvertreter. Die Kinder der Erblasserin als gesetzliche Erben sind lediglich begünstigt, aber nicht unmittelbare Nachlassinhaber; ihre Rechte seien im Verhältnis zum „administrator“ als Treuhänder gesichert.
Für die internationale Zuständigkeit verwies das OLG auf Art. 10 EuErbVO, da Vermögen in Deutschland existierte, und erklärte das auf den gewöhnlichen Aufenthalt bezogene englische Erbrecht gemäß Art. 21 und Art. 36 EuErbVO für anwendbar. Wesentlich: Im englischen Erbrecht geht der gesamte Nachlass zunächst auf den „personal representative“ über und wird von diesem für die Begünstigten abgewickelt. Das deutsche Erbscheinverfahren muss diesen Strukturunterschied durch einen entsprechenden Hinweis im Erbschein aufnehmen.
Schließlich entschied das Gericht, dass der Erbschein auf das in Deutschland gelegene bewegliche Vermögen zu beschränken ist und keine Beteiligung der Kinder als Begünstigte im Erbscheinverfahren erforderlich ist. Mit dieser Entscheidung stellte das OLG Düsseldorf klar, wie deutsche Nachlassgerichte mit britischen Erbnachlässen und den Besonderheiten des „administrator“ umgehen müssen.
OLG Düsseldorf, Az.: I-3 W 86/25, Beschluss vom 26.05.2025, eingestellt am 15.11.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten