Der Irrtum vom „gemeinsamen Scheidungsanwalt" und warum ein Anwalt immer nur einer Partei dienen kann
Wer sich scheiden lassen möchte, hört häufig den gut gemeinten Rat: „Wenn ihr euch einig seid, könnt ihr doch einfach zusammen zu einem Anwalt gehen, das spart Kosten und Nerven." Dieser Ratschlag klingt vernünftig. Er ist es nicht. Er ist rechtlich unzulässig, berufsrechtlich verboten und praktisch für denjenigen Ehegatten, der keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragt, mit erheblichen Risiken behaftet, die sich teilweise erst Jahre später, etwa im Rahmen der Vollstreckung von Unterhalts- oder Ausgleichsansprüchen in vollem Umfang zeigen. Das vorliegende Beitrag erklärt, warum im deutschen Recht ein Rechtsanwalt zwingend immer nur einer Partei dienen kann und warum der andere Ehegatte ohne eigene anwaltliche Beratung schlicht und ergreifend schutzlos ist.

Das berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
Das gesetzliche Fundament ist eindeutig. § 43a Abs. 4 S. 1 der Bundesrechtsanwalts-ordnung (BRAO) bestimmt kategorisch: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat." Die Norm schützt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleich drei Rechtsgüter: das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im öffentlichen Interesse gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung. 

Auf der Ebene der anwaltlichen Berufsordnung konkretisiert § 3 Abs. 1 S. 1 BORA dieses Verbot: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten." Daraus folgt die anwaltliche Verpflichtung, sämtliche Mandate in derselben Rechtssache unverzüglich zu beenden. Dies gilt auch für Anwälte, die mit anderen Anwälten in Bürogemeinschaft verbunden sind. Eine Vertretung beider Ehegatten durch Anwälte derselben Bürogemeinschaft ist daher ebenfalls unzulässig. 

Die strafrechtliche Dimension des Parteiverrats
Wer als Anwalt „in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient", macht sich gemäß § 356 StGB des Parteiverrats strafbar. Es kann also auch kein Handeln im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil des eigenen Mandanten erfolgen. Das Verbot der Doppelvertretung ist mithin nicht nur eine standesrechtliche Fußnote, sondern eine Norm mit erheblicher Strafandrohung.

Das Missverständnis des „einvernehmlichen" Charakters
Die sogenannte einvernehmliche Scheidung ist lediglich verfahrenstechnisch einvernehmlich: Der eine Ehegatte stellt den Scheidungsantrag, der andere stimmt zu. Für diese bloße Zustimmungserklärung bedarf es gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG keiner eigenen Anwaltsvollmacht § 114 FamFG. Daraus leiten manche Beteiligte ab, dass ein Rechtsanwalt „den Scheidungsantrag für beide stellen" könne. Dies ist ein fundamentaler Denkfehler.

Das Kammergericht Berlin hat in einem grundlegenden Urteil vom 12. Juli 2007 (Az. 16 U 62/06) klargestellt: „Die einverständliche Scheidung ist nur verfahrenstechnisch einverständlich, materiell-rechtlich beruht auch sie auf dem einheitlichen Lebensverhältnis der Ehe, das sehr unterschiedliche rechtliche Wertungen zulässt." KG, Urt. v. 12.07.2007 - Az.: 16 U 62/06 Hinter der gemeinsamen Scheidungsabsicht verbergen sich stets gegenläufige Interessen – in Fragen des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs, des Trennungsunterhalts und nachehelichen Unterhalts, des Sorge- und Umgangsrechts sowie der Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte.

Interessenkollision Versorgungsausgleich
Das OLG Bremen hat in einem Beschluss vom 24. April 2008 (Az. 4 WF 38/08) prägnant ausgesprochen: „Denn allein schon die unterschiedlichen Interessen der Eheleute bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs reichen für einen Interessenwiderstreit aus." OLG Bremen, Beschl. v. 24.04.2008 - Az.: 4 WF 38/0. Was bedeutet das konkret? Der Versorgungsausgleich bewirkt, dass Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten geteilt werden. Für einen Ehegatten, typischerweise den besserverdienenden, bedeutet dies eine Kürzung künftiger Rentenansprüche; für den anderen eine Aufstockung. Beide Ehegatten haben damit diametral entgegengesetzte wirtschaftliche Interessen. Ein Anwalt, der beide berät, müsste dem einen Ehegatten empfehlen, einen Ausschluss oder gegebenenfalls Teilausschluss zu vereinbaren und dem anderen Ehegatten müsste er davon abraten. Dieselbe Empfehlung kann er nicht gleichzeitig abgeben. Dieser innere Widerspruch ist unlösbar.

Weitere Interessenkollisionen: Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht
Identische Konfliktlagen entstehen beim Unterhalt, sei es beim Trennungsunterhalt oder nachehelichem unterhakt zwischen (Zahlungspflicht gegenüber. Unterhaltsanspruch), beim Zugewinnausgleich (beispielsweise zwischen einer niedrigen gegenüber einer hohen Bewertung gemeinsamer Immobilien oder bei der Auseinandersetzung gemeinsamen Wohnungseigentums. Deutlich wird es besonders beim Problemfeld von Sorgerecht und Umgangsrecht. In diesen beiden letztgenannten Konfliktfeldern kommt regelmäßig kein Elternteil auf die Idee, diese durch einen Anwalt klären zu lassen, weil hier die Interessenkollision besonders deutlich wird.

Wer nicht anwaltlich beraten ist, kennt seine Rechte schlicht nicht und kann sie deshalb nicht wahrnehmen. Wer also selbst keinen Anwalt mandatiert, wird auch keine interessengerechte Beratungsleistung erhalten. Was man erhalten wird, ist die interessengerechte Beratung des Ehepartners, von dem man geschieden werden will.

Die rechtlichen Konsequenzen für den unberatenen Ehegatten
Derjenige Ehegatte, der keinen eigenen Anwalt beauftragt, geht beratungstechnisch leer aus. Der Anwalt des anderen Ehegatten ist ausschließlich diesem gegenüber zur umfassenden Interessenwahrnehmung verpflichtet. Er darf dem nicht vertretenen Ehegatten keine Rechtsauskunft erteilen, keine Empfehlungen aussprechen und keine Vertragsentwürfe in dessen Interesse formulieren.

Der einzige Vorteil mag sein, dass keiner der Ehegatten einen Anwalt bezahlen muss, der gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstoßen hat, dass aufgrund des Verbots des § 43a Abs. 4 BRAO der in diesem Zusammenhang geschlossene Anwaltsdienstvertrag nach §134 BGB nichtig ist.

Fazit: Zwei Parteien – zwei Anwälte
Die sogenannte einvernehmliche Scheidung ist kein Sonderfall, in dem die Regeln des anwaltlichen Berufsrechts außer Kraft gesetzt wären. Sie ist nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ein Lebenssachverhalt, der per se gegenläufige Interessen beider Ehegatten begründet. Ein Anwalt kann in diesem Geflecht immer nur einem Ehegatten anwaltliche Beratung schulden. Der andere Ehegatte, der sich auf die Beratung durch den „gemeinsamen" Anwalt verlässt, ist in rechtlich ungesichertem Raum. Er kennt seine Ansprüche nicht. Er kann sie nicht durchsetzen. Und er hat, wenn er das erkennt, häufig zu wenig Zeit, die versäumten Rechtspositionen noch zu sichern und Ansprüche bereits versäumt.
Eingestellt am 22.06.2026 durch Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten, LL.M.EUR.