Grundsätzliche Unwirksamkeit eines Trennungsunterhaltsverzichts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahr 2015 klargestellt, dass ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt in einem Ehevertrag grundsätzlich unwirksam ist. Dies ergibt sich aus §§ 134, 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB, der solche Verzichtserklärungen für nichtig erklärt, da sie sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen schützen sollen. Ziel ist es, den Unterhaltsberechtigten davor zu bewahren, während der Trennungszeit seine finanzielle Lebensgrundlage zu verlieren und möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag eine Regelung getroffen, die den Trennungsunterhalt begrenzt und teilweise ausgeschlossen hat. Die Ehefrau forderte jedoch über den vereinbarten Betrag hinausgehenden Trennungsunterhalt und argumentierte, dass die getroffene Vereinbarung einem unwirksamen Unterhaltsverzicht gleichkomme.

Der BGH stellte fest, dass ein sogenanntes pactum de non petendo – also die Verpflichtung, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen – ebenfalls unwirksam ist, da es wirtschaftlich denselben Effekt wie ein Verzicht hat. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht der Vertragsparteien, sondern ob der gesetzlich geschuldete Unterhalt objektiv verkürzt wird. Selbst eine Gegenleistung für den Verzicht macht diesen nicht rechtmäßig.

Gleichzeitig betonte der BGH, dass eine vertragliche Ausgestaltung des Trennungsunterhalts innerhalb eines angemessenen Rahmens zulässig ist. Eine Unterschreitung des rechnerisch ermittelten Unterhalts um bis zu 20 % gilt in der Regel als akzeptabel, während eine Reduzierung um ein Drittel in der Regel unzulässig ist. Der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten muss jedoch stets individuell geprüft werden.

Zudem stellte der BGH klar, dass andere vorteilhafte Regelungen im Ehevertrag – etwa ein lebenslanger nachehelicher Unterhalt – die Unwirksamkeit des Trennungsunterhaltsverzichts nicht aufheben können.
BGH, Az.: XII ZB 1/15, Beschluss vom 30.09.2015, eingestellt am 15.04.2025