Zur Ausgleichspflicht und Ausgleichlast von Kindern im Erbrecht nach §2057a BGB
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) behandelt die Frage, ob ein als Alleinerbe eingesetzter, pflichtteilsberechtigter Abkömmling Leistungen gegenüber anderen Abkömmlingen, die Pflichtteilsansprüche geltend machen, nach § 2057a BGB ausgleichen kann und wie sich dies auf die Berechnung des Pflichtteils auswirkt. Im konkreten Fall war die Beklagte vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Klägerin, ebenfalls Tochter des Erblassers, forderte ihren Pflichtteil ein. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben und dabei bereits einen Teil der von der Beklagten erbrachten Leistungen berücksichtigt. In der Berufungsinstanz wurde der Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen weiter erhöht, sodass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sank. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass nach § 2316 I 1 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings stets hypothetisch gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten angenommen wird – unabhängig davon, welche letztwillige Verfügung der Erblasser getroffen hat. Dies gilt auch dann, wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling zum Alleinerben eingesetzt wurde. Die Ausgleichung wirkt sich somit nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten eines enterbten Pflichtteilsberechtigten aus. Das Gericht weist die Ansicht des OLG, wonach § 2316 I BGB nur zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten anwendbar sei, ausdrücklich zurück. Der Gesetzeswortlaut gibt keine Begrenzung auf enterbte Abkömmlinge her, sondern spricht allgemein von der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings, wenn unter mehreren Abkömmlingen im Falle gesetzlicher Erbfolge eine Ausgleichung stattzufinden hätte.
Der Bundesgerichtshof betont, dass der Zweck der Regelung darin liegt, den Pflichtteil so zu berechnen, als wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten – einschließlich aller Ausgleichungen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr erhält, als ihm im Falle gesetzlicher Erbfolge unter Berücksichtigung der Ausgleichung zustünde. Auch § 2316 II BGB, der den Fall regelt, dass der Wert des zugewandten Erbteils geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht dem nicht entgegen. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift, dass die Ausgleichung auch bei gewillkürter Erbfolge sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Abkömmlinge wirken kann. Die Revision macht geltend, der eingesetzte Erbe werde durch die Erbeinsetzung für seine Leistungen honoriert und das Pflichtteilsrecht des enterbten Abkömmlings durch die Ausgleichung ausgehöhlt. Dem hält der Bundesgerichtshof entgegen, dass sich der Pflichtteilsanspruch nur auf das Vermögen bezieht, das vom Erblasser stammt. Soweit der Nachlass auf Leistungen des ausgleichsberechtigten Abkömmlings beruht, fehlt es an der inneren Berechtigung, dass andere Abkömmlinge daran teilhaben.
In der Bewertung der von der Beklagten erbrachten Leistungen sieht der Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hatte die Leistungen der Beklagten, insbesondere die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Versorgung des Erblassers, nachvollziehbar bewertet und dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte nach ihrer Heirat eigene Verpflichtungen hatte. Die Revision konnte nicht nachweisen, dass die Bewertung gegen Erfahrungssätze oder das Gesetz verstößt. Auch die Einbeziehung von Leistungen, die von der Familie oder Hilfskräften der Beklagten erbracht wurden, ist rechtlich unbedenklich, sofern diese von der Beklagten veranlasst wurden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist eine detaillierte Aufrechnung aller Einzelposten nicht erforderlich, sondern eine pauschale Bewertung nach Billigkeit ausreichend.
Insgesamt bestätigt das Urteil, dass bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings die Ausgleichung nach §§ 2316 I, 2057a BGB auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der ausgleichsberechtigte Abkömmling als Alleinerbe eingesetzt wurde. Die letztwillige Verfügung des Erblassers bleibt dabei außer Betracht. Die Ausgleichung kann sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten wirken, solange sie sich auf Leistungen bezieht, die tatsächlich zum Erhalt oder zur Mehrung des Nachlasses beigetragen haben.
BGH, Az.: IV ZR 82/92, Urteil vom 09.12.1992, eingestellt am 15.06.2025