Kindesunterhalt bei umfangreicher Mitbetreuung im asymmetrischen Wechselmodell
Beim sogenannten asymmetrischen Wechselmodell übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr Betreuungsleistungen als im klassischen Residenzmodell, ohne dass die Betreuung annähernd hälftig erfolgt. Maßgeblich ist damit zunächst die Abgrenzung zum paritätischen Wechselmodell. Entscheidend ist, ob bei einem Elternteil weiterhin ein eindeutig feststellbarer Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung und der Gesamtverantwortung für das Kind besteht. Die zeitliche Betreuungsverteilung besitzt hierfür eine erhebliche Indizwirkung; ergänzend sind insbesondere die Organisation des Alltags, die Verantwortung für Schule, Arzttermine, Freizeitaktivitäten und die Versorgung in besonderen Situationen zu berücksichtigen.

Liegt der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils bei bis zu etwa 45 %, verbleibt es nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25 – grundsätzlich bei der gesetzlichen Rollenverteilung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der hauptbetreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung; der andere Elternteil bleibt allein barunterhaltspflichtig. Eine anteilige Haftung des hauptbetreuenden Elternteils nach dessen Einkommen findet in dieser Konstellation nicht statt.

Der Kindesunterhalt wird daher grundsätzlich weiterhin nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Der erhöhte Betreuungsaufwand des mitbetreuenden Elternteils kann jedoch durch eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen berücksichtigt werden. Zusätzlich können konkrete Aufwendungen, durch die der barunterhaltspflichtige Elternteil den Bedarf des Kindes während seiner Betreuungszeiten selbst deckt und dadurch eine tatsächliche Ersparnis im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils eintritt, anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Für diese Bedarfsdeckung verlangt der Bundesgerichtshof nicht zwingend eine centgenaue Abrechnung. Vielmehr kann das Gericht den Umfang der Ersparnis nach § 287 ZPO beziehungsweise § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG schätzen. Als Regelwert kommen 10 % des Kindesbedarfs, in Ausnahmefällen höchstens 15 %, in Betracht. Eine weitergehende Kürzung ist nicht ohne konkrete Feststellungen zu den übernommenen Kosten und den hierdurch tatsächlich ersparten Aufwendungen zulässig.

Die vom Schrifttum entwickelten Quotenmodelle sowie der Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums, die den Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bestimmen und anschließend nach Einkommens- und Betreuungsanteilen verteilen, hat der BGH für das geltende Recht nicht übernommen. Eine solche anteilige Haftung des Hauptbetreuungselternteils wäre mit § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht vereinbar und könnte zudem zu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung führen.
Kindesunterhalt bei umfangreicher Mitbetreuung, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026, Az: XII ZB 415/25, eingestellt am 01.11.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten