Krankheitsunterhalt: Fehlende Darlegung der Erwerbsunfähigkeit lässt den Auskunftsanspruch entfallen
Die Ehefrau machte im Scheidungsverbundverfahren im Wege eines Stufenantrags nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB geltend. Das Familiengericht wies den Antrag insgesamt zurück und verneinte bereits einen Auskunftsanspruch. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, nahm diese jedoch nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurück.

Der Senat stellte zunächst klar, dass die Zurückweisung des gesamten Stufenantrags nicht allein damit begründet werden durfte, der Ehefrau stehe aus dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie im Jahr 2024 ein Vermögensbetrag zur Verfügung, aus dem sie ihren Unterhalt bestreiten könne. Ob der Stamm eines Vermögens zur Deckung des Unterhalts einzusetzen ist, hängt vielmehr von einer Billigkeitsabwägung nach § 1577 Abs. 3 BGB ab. Diese Bewertung setzt grundsätzlich die Kenntnis der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus und ist daher regelmäßig erst auf der Leistungsstufe vorzunehmen.

Der Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB besteht allerdings nicht voraussetzungslos. Zwar genügt grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch besteht und die begehrte Auskunft dessen Höhe oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten beeinflussen kann. Eine abschließende Prüfung von Anspruchsgrund, Höhe und Dauer ist auf der Auskunftsstufe regelmäßig nicht erforderlich. Anders liegt es jedoch, wenn bereits ohne weitere Sachaufklärung feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Dann ist auch ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Senats hatte die Ehefrau die Voraussetzungen des § 1572 BGB weder in erster Instanz noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hatte zwar verschiedene Krankheitsbilder und deren körperliche Auswirkungen geschildert, jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine dauerhafte vollständige Erwerbsunfähigkeit zu einem der gesetzlichen Einsatzzeitpunkte ergab. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen bezogen sich im Wesentlichen auf die Jahre 2021 und 2022. Sie dokumentierten vielmehr einen erfolgreichen Rehabilitationsverlauf, eine Besserung der Beschwerden sowie eine prognostizierte Arbeitsfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich ab Anfang 2023. Die angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte den fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen. Mangels schlüssig dargelegter Anspruchsvoraussetzungen war der Stufenantrag daher insgesamt zurückzuweisen.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 93/25, Beschluss vom 19.11.2025, eingestellt am 14.10.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten