Trinkgelder als Einkommen – keine Einkommensminderung durch Steuernachzahlung aus aufgelösten Zusatzversorgungen
Der Hinweisbeschluss betrifft die Berechnung nachehelichen Aufstockungsunterhalts. Im Mittelpunkt standen zum einen die Höhe der von der unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin als Friseurin erzielten Trinkgeldeinnahmen und zum anderen die Frage, ob der Antragsteller eine im Jahr 2025 festgesetzte Steuernachzahlung von rund 18.000 € einkommensmindernd geltend machen kann. Die Steuernachzahlung beruhte auf dem Zufluss von etwa 40.000 €, den der Antragsteller im Jahr 2023 durch die Auflösung von Zusatzversorgungen erzielt hatte.

Das Familiengericht hatte in dem unterhaltsrechtlich zugrunde gelegten Nettoeinkommen der Antragsgegnerin monatlich 100 € Trinkgeld berücksichtigt. Dies hielt der Senat für zu niedrig. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit von 38 Wochenstunden schätzte er die Trinkgeldeinnahmen gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf jedenfalls 150 € monatlich. Grundlage waren durchschnittlich 220 Arbeitstage jährlich, sodass sich ein Betrag von etwa 8 € je Arbeitstag ergibt. Nach Auffassung des Senats ist dies auch für eine in einem kleineren Friseurbetrieb und in einem weniger wohlhabenden Umfeld tätige Friseurin realistisch. Das Einkommen der Antragsgegnerin war daher um weitere 50 € monatlich zu erhöhen. Trinkgelder sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich als Einnahmen zu berücksichtigen; bei streitiger Höhe ist allerdings eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage für die Schätzung erforderlich. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 13 UF 121/18.

Demgegenüber konnte sich der Antragsteller wegen der Steuernachzahlung nicht auf eine entsprechende Minderung seiner Leistungsfähigkeit berufen. Zwar sind Steuerzahlungen nach dem sogenannten In-Prinzip regelmäßig in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Dies gilt jedoch nicht losgelöst von der vorgelagerten Frage, ob die Steuerbelastung unterhaltsrechtlich überhaupt anzuerkennen ist. Die Nachzahlung beruhte nicht auf laufendem, die ehelichen Lebensverhältnisse prägendem Einkommen, sondern auf dem einmaligen Zufluss aus der Auflösung der Zusatzversorgungen. Der Antragsteller hätte aus dem Auszahlungsbetrag Rücklagen für die hierauf entfallende Steuer bilden müssen. Dass er dies unterlassen hatte, durfte nicht zulasten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Der Hinweisbeschluss verdeutlicht damit, dass eine aus unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigten Mitteln resultierende Steuerlast nicht nachträglich die laufende Leistungsfähigkeit mindert.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 87/25, Beschluss vom 04.12.2025, eingestellt am 22.10.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten