Ausbildungsunterhalt trotz 16 semestrigem Jurastudium keine starre Höchstdauer und anteilige Elternhaftung
Der 1999 geborene Antragsteller nahm unmittelbar nach dem Abitur im Alter von 17 Jahren zum Wintersemester 2016/2017 ein Studium der Rechtswissenschaften auf. Im Rahmen des Erasmus-Programms absolvierte er zwei Auslandssemester in England und setzte sein Studium anschließend in Deutschland fort. Im Oktober 2022 legte er im sogenannten Freiversuch erstmals Examensklausuren ab. Die Pflichtfachprüfung bestand er im Juni 2023 mit der Note „befriedigend“; nach einem erfolgreichen Verbesserungsversuch schloss er das Studium im Oktober 2024 im Alter von 25 Jahren mit der Note „vollbefriedigend“ ab.
Der Kindesvater stellte seine Unterhaltszahlungen nach zwölf Semestern ein. Er war der Auffassung, der Antragsteller habe sein Studium nicht hinreichend zielstrebig betrieben und müsse sich wegen der Studiendauer von mehr als 16 Semestern auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen. Das Oberlandesgericht Bremen wies diese Argumentation zurück. Nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Zwar verpflichtet das Gegenseitigkeitsprinzip das volljährige Kind, die Ausbildung mit Fleiß, planvoll und zielstrebig in angemessener Zeit zu beenden. Ein „Bummelstudium“ müssen Eltern nicht finanzieren. Eine nachhaltige Verletzung dieser Ausbildungsobliegenheit lag hier jedoch nicht vor.
Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass es keine starre Höchstdauer gibt, bei deren Überschreitung Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Regelstudienzeit, BAföG-Förderungshöchstdauer und durchschnittliche Studiendauer sind lediglich Orientierungshilfen. Entscheidend bleibt eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände. Die zwei Auslandssemester waren angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters und der dadurch erweiterten Berufsperspektiven als sinnvoller Ausbildungsbestandteil anzuerkennen. Unter Einbeziehung des Auslandsstudiums konnten bereits gut 14 Semester als üblich gelten; die Überschreitung um weitere zwei Semester war bei ernsthaftem Studium, aktiver Tätigkeit als Korrekturassistent und Lehrbeauftragter sowie dem erfolgreichen Studienabschluss mit 25 Jahren noch hinzunehmen.
Für die Höhe des Unterhalts war der Bedarf des auswärts wohnenden Studenten unter Berücksichtigung seiner monatlichen Wohnkosten von 501 € zu bestimmen. Die Haftungsanteile der Eltern wurden nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB im Verhältnis ihrer bereinigten Einkommen nach Abzug der jeweiligen Selbstbehalte ermittelt. Der Vater haftete danach – je nach Unterhaltszeitraum – mit rund 68 bis 69 %.
Der Familienunterhaltsanspruch der wiederverheirateten Ehefrau des Vaters war nicht vorab vollständig von dessen Einkommen abzuziehen. Ein solcher Vorrang greift nur, wenn zwischen dem Bedarf des studierenden Kindes und dem angemessenen Bedarf des Ehegatten ein Missverhältnis besteht. Da der Ehefrau auch nach anteiliger Finanzierung des Ausbildungsunterhalts ausreichende Mittel verblieben, war eine Vorabkürzung nicht veranlasst.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 23/24, Beschluss vom 28.11.2024, eingestellt am 08.11.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten