Düsseldorfer Tabelle 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026: Neue Unterhaltssätze und Selbstbehalte ab 1. Januar 2026, Mindestunterhalt, Bedarfssätze, Eltern- und Enkelunterhalt
Zum 1. Januar 2026 tritt die überarbeitete Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts in Deutschland – sowohl für Kinder als auch für Eltern und Enkel. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt wichtige Anpassungen bekannt gegeben: Höhere Mindestunterhaltssätze für Kinder sowie neue Regelungen zum angemessenen Selbstbehalt beim Eltern- und Enkelunterhalt.

Kinderunterhalt steigt 2026 deutlich

Ab Januar 2026 erhöhen sich die monatlichen Bedarfssätze für minderjährige Kinder. Grundlage ist die 7. Änderungsverordnung zur Mindestunterhaltsverordnung, mit der auch der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB angepasst wurde.

Die neuen Beträge gelten für die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) und sehen wie folgt aus:

AltersstufeAlter des KindesMindestunterhalt ab 2026
Erste Altersstufebis 5 Jahre486 €
Zweite Altersstufe6–11 Jahre558 €
Dritte Altersstufe12–17 Jahre653 €

 

Wie schon in den Vorjahren werden die weiteren Einkommensgruppen auf dieser Basis gestaffelt:

  • bis zur 5. Gruppe: Erhöhung um jeweils 5 %
  • ab der 6. Gruppe: Erhöhung um jeweils 8 %
    Alle Werte werden gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

Volljährige Kinder und Studierende: Unterhalt 2026

Auch der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder wird zum 1. Januar 2026 angehoben. Für Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt der Regelbedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe.

In höheren Einkommensgruppen ergeben sich – wie bei minderjährigen Kindern – Zuschläge von 5 % bzw. 8 %.
Für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, gilt weiterhin ein monatlicher Bedarf von 990 Euro, einschließlich einer Warmmiete von 440 Euro. Abweichungen nach oben sind möglich, wenn die Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügen oder der Bedarf des Kindes besonders hoch ist.

Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB bleibt bestehen

Die Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt erfolgt wie bisher:

  • Minderjährige Kinder: Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet.
  • Volljährige Kinder: Das Kindergeld wird voll angerechnet.

Die konkreten Zahlbeträge – also der tatsächlich zu zahlende Unterhalt nach Kindergeldanrechnung – können der offiziellen Zahlbetragstabelle der Düsseldorfer Tabelle 2026 entnommen werden.

Selbstbehalt beim Kindesunterhalt bleibt unverändert

Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) der unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber minderjährigen Kindern bleibt gleich. Eine Erhöhung war 2026 nicht erforderlich, da der sozialrechtliche Regelbedarf unverändert geblieben ist. Damit soll die finanzielle Belastung der Unterhaltspflichtigen stabil bleiben.

Elternunterhalt 2026: Einführung eines neuen Selbstbehalts

Eine zentrale Neuerung betrifft den Elternunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 enthält erstmals seit 2020 wieder konkrete Beträge für den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern. Grundlage dafür ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24), der neue Maßstäbe für die Berechnung gesetzt hat.

Die neuen Beträge lauten:

  • Unterhaltspflichtiger: 2.650 Euro inklusive 1.000 Euro Warmmiete
  • Ehegatte: 2.120 Euro inklusive 800 Euro Warmmiete

Vom Einkommen, das über diesen Mindestsatz hinausgeht, dürfen 70 % anrechnungsfrei bleiben. Diese Regelung berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Angehörigen und orientiert sich an den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.

Neu: Selbstbehalt beim Enkelunterhalt

Erstmals hat das OLG Düsseldorf auch den Selbstbehalt beim Enkelunterhalt genau definiert. Großeltern, die ihren Enkeln zum Unterhalt verpflichtet sind, dürfen denselben Mindestselbstbehalt wie beim Elternunterhalt beanspruchen:

  • 2.650 Euro für den Unterhaltspflichtigen
  • 2.120 Euro für den Ehegatten

Allerdings bleibt hierbei nur die Hälfte (50 %) des den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Dies begründet sich durch die unterschiedliche gesetzliche Rangfolge im Unterhaltsrecht (§ 1609 Nr. 5–6 BGB), wonach Enkel vorrangig gegenüber Eltern sind.

Fazit: Das ändert sich mit der Düsseldorfer Tabelle 2026

Mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 steigen die Unterhaltsbeträge für Kinder, während die Selbstbehalte gegenüber Kindern unverändert bleiben. Gleichzeitig werden die Selbstbehalte beim Elternunterhalt und Enkelunterhalt neu geregelt und erstmals wieder konkret beziffert.

Die Aktualisierung orientiert sich an der neuesten BGH-Rechtsprechung und soll eine gerechtere Verteilung der finanziellen Belastung zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen sicherstellen.

Wer 2026 Unterhalt berechnen möchte, sollte die neue Tabelle unbedingt berücksichtigen – sie ist ab 1. Januar 2026 verbindlich und gilt bundesweit als Orientierung für Gerichte, Behörden und Familienrechtsanwälte.

Eingestellt am 01.01.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten